NIGhtwash CLUB
AGB
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese AGB gelten für die Veranstaltung, für die das Ticket erworben wurde. Mit dem Kauf der Tickets und der Teilnahme an der Veranstaltung stimmt der Kunde diesen Vertragsbedingungen zu. Wenn der Kunde diesen Vertragsbedingungen nicht zustimmt, ist der Erwerb des Tickets und die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen.
§ 2 ALTERSBESCHRÄNKUNG
- Minderjährige können an der Veranstaltung nur teilnehmen, wenn die Veranstaltung für Minderjährige seiner Altersstufe freigegeben ist. Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich vorab über bestehende Altersbeschränkungen für die Veranstaltung zu informieren. Informationen zu bestehenden Altersbeschränkungen können der Beschreibung der Veranstaltung entnommen werden. Finden sich dort keine Informationen dazu, ist die Veranstaltung ausschließlich für Volljährige freigegeben.
- Sollten zu der Veranstaltung Minderjährige (d.h. unter 18 Jahren) zugelassen sein, ist der minderjährige Besucher verpflichtet, vor dem Eintritt eine Einverständniserklärung der erziehungsberechtigten Personen (in der Regel beider Elternteile) vorzulegen. Das gilt auch, wenn der Minderjährige durch volljährige Personen begleitet wird, die nicht seine Erziehungsberechtigten sind. Ein Vordruck der Einverständniserklärung wird dem Kunden mit der Buchungsbestätigung zugänglich gemacht, wenn eine Veranstaltung Minderjährige zulässt.
- Wird der Minderjährige durch seine Erziehungsberechtigten begleitet, gilt die Erlaubnis als erteilt.
§ 3 ZUTRITT UND DURCHFÜHRUNG DER VERANSTALTUNG
- Der Erwerb eines Tickets beinhaltet nicht das Recht auf einen bestimmten Sitzplatz, sofern kein fester Sitzplatz bei Ticketkauf gebucht wurde. Ist ein fester Sitzplatz gebucht worden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, diese Platzierung vor Ort innerhalb einer gleichwertigen Kategorie anzupassen, sofern dies im Rahmen inhaltlicher oder technischer Anpassungen der Veranstaltung notwendig ist.
- Sichtbehinderungen im TV-Studio können nicht ausgeschlossen werden. Dies stellt keinen Mangel der Leistung dar.
- Bei der Beschreibung der Veranstaltung sind sowohl der Zeitpunkt des Einlasses als auch der Beginn der Veranstaltung angegeben. Teilweise sind die Tickets personalisiert. Der Ticketinhaber ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung am Veranstaltungsort zu erscheinen und sein Ticket am Einlass vorzuzeigen. Bei bestimmten Veranstaltungen gilt eine Ausweispflicht am Einlass. Einen Anspruch auf Zutritt zu der Veranstaltung hat nur die namentlich auf dem Ticket genannte Person, sofern sich diese durch ein gültiges Ausweisdokument am Einlass ausweisen kann. Sofern der Ticketinhaber nicht rechtzeitig erscheint und sich nicht ausweisen kann, besteht kein Anspruch des Ticketinhabers auf Zutritt zu der Veranstaltung. Ein Anspruch des Ticketinhabers/Ticketkäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Erstattung anderweitiger Kosten besteht in diesem Fall nicht.
- Beim Besuch der Veranstaltung sind die Anweisungen des Personals zu beachten und diesen ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Weitere Verhaltensregeln, die zwingend einzuhalten sind, ergeben sich aus der Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte, Hinweisen auf der Veranstaltung und Durchsagen des Personals.
- Ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln, wodurch die Verursachung von Störungen im Veranstaltungsablauf, Beschädigungen der Veranstaltungsstätte, vorhandener Sicherheitsvorrichtungen oder der Bühnentechnik oder eine erhebliche Belästigung oder eine Rechtsverletzung anderer Personen zu befürchten ist, berechtigt den Veranstalter dazu, den Ticketinhaber des Veranstaltungsorts zu verweisen bzw. ihm den Einlass zu verwehren.
§ 4 ANFERTIGUNG VON BILD- UND TONAUFNAHMEN DURCH ZUSCHAUER
Wenn es sich bei Veranstaltung um eine (TV-) Produktion handelt, ist die Anfertigung von Bild- und Tonnahmen durch die Zuschauer nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt. Im Einzelfall kann dieses Verbot aufgehoben werden; hier sind insbesondere die Beschilderung in der Veranstaltungsstätte zu beachten.
§ 5 ANFERTIGUNG VON BILD- UND TONAUFNAHMEN DURCH DEN VERANSTALTER
- (TV-) Produktionen
(a) Wenn es sich bei der Veranstaltung, für die das Ticket erworben wurde, um eine (TV-) Produktion handelt, werden vom Veranstalter auf der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen hergestellt. Es besteht die Möglichkeit, dass auch Besucher der Veranstaltung auf diesen Aufnahmen erscheinen. Die (TV-) Produktion ist zur umfassenden, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten Auswertung in allen Medien bestimmt.
(b) Der Ticketinhaber räumt dem Veranstalter ein exklusives, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes und übertragbares Nutzungs- und Auswertungsrecht an sämtlichen von ihm hergestellten Bild- und Tonaufnahmen ein. Diese Rechteeinräumung umfasst insbesondere aber nicht abschließend, das Senderecht, das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, das Videogrammrecht, das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, das Abruf- und Onlinerecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht, das Recht zur Werbung, das Recht zur Klammerteilauswertung, das Titelrecht, das Audiotext- Teletext- und Telefonmehrwertrecht, das Archivierungs- und Datenbankrecht, das Festival- und Messerecht, das Bühnen- und Radiohörspielrecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht zur Herstellung eines Making-Of. Die Rechteeinräumung bezieht sich auf die Nutzung in allen Formen, Formaten und Nutzungsarten, auch soweit sie zurzeit noch nicht allgemein angewandt sind.
(c) Dem Ticketinhaber ist bewusst, dass der Veranstalter für die Herstellung der (TV-) Produktion erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt hat. Der Ticketinhaber erkennt aus diesem Grunde an, dass der Schaden, der aus einer etwaigen Verhinderung oder Verzögerung der Auswertung der (TV-) Produktion resultieren kann, im Verhältnis zu den Ansprüchen des Ticketinhabers unverhältnismäßig hoch ist. Der Ticketinhaber verpflichtet sich daher, keinerlei Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu ergreifen, die die Herstellung und weltweite Auswertung der (TV-) Produktion verhindern oder behindern könnten. Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (z.B. Arrest zur Sicherung von Zahlungsansprüchen, etc.) sowie sämtliche gerichtliche Maßnahmen im Wege des Hauptsacheverfahrens, insbesondere die Verfolgung von Zahlungsansprüchen, bleiben hiervon unberührt.
- Veranstaltung, die keine (TV-) Produktion ist
Es besteht die Möglichkeit, dass auf der Veranstaltung Bilder und Videos zur Veröffentlichung im Internet hergestellt werden, um über die Veranstaltung zu berichten. Es besteht keine Pflicht der Teilnehmer, sich ablichten zu lassen. Alle Teilnehmer haben jederzeit das Recht, dem zu widersprechen. Der Widerspruch kann sowohl dem Fotografen als auch den anderen Mitarbeitern direkt vor Ort mitgeteilt werden. Im Übrigen besteht auch im Anschluss an die Veranstaltung jederzeit die Möglichkeit, einer Veröffentlichung von Bildern zu seiner Person zu widersprechen. Für weitere Details zu dieser Verarbeitung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
§ 6 VERLEGUNG / ABSAGE DER VERANSTALTUNG
- Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Termin oder den Ort für die gebuchte Veranstaltung aus wichtigen Gründen zu verlegen oder die Veranstaltung abzusagen.
- Wird die Veranstaltung abgesagt, an einen anderen Ort verlegt oder wird der Termin der Veranstaltung verschoben, gelten die nachfolgenden Regelungen:
- Wird die Veranstaltung abgesagt, wird dem Ticketkäufer der Kaufpreis innerhalb von 6 Wochen ab dem ursprünglichen Veranstaltungstermin zurückerstattet.
- Bei einer örtlichen Verlegung der Veranstaltung innerhalb desselben Ortes behält das Ticket seine Gültigkeit und eine Erstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Es sei denn, der Ticketkäufer legt plausibel dar, dass der Besuch des neuen Veranstaltungsortes unzumutbar für den Ticketkäufer ist.
- Bei einer zeitlichen Verschiebung oder bei einer örtlichen Verlegung der Veranstaltung an einen Ort außerhalb der ursprünglichen Ortschaft hat der Ticketkäufer die Wahl, ob das Ticket seine Gültigkeit behalten soll oder ob er den Kaufpreis zurückerstattet erhalten möchte.
- Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Ticketkäufers auf Stornierung eines gebuchten Tickets.
§ 7 HAFTUNG
Der Veranstalter haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie ist unbeschränkt.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Veranstalter beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
- Der Veranstalter haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks oder andere Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, verursacht werden.
§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte in Köln zuständig, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
- Der Veranstalter ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.